gewaesserordnung

I. Einführung

Die Gewässerordnung regelt die Ausübung des Angelsports in den Vereinsgewässern.
Gute Kameradschaft, sportliches und waidgerechtes Verhalten am Wasser sowie gegenseitige Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme sollten für einen Angelfischer selbstverständlich sein und können auch durch eine Gewässerordnung nicht ersetzt werden.
Die vom Verein bestimmten Gewässerwarte führen die Aufsicht am Wasser; dabei werden sie von den Vorstandsmitgliedern unterstützt. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen oder Vereinsbestimmungen haben sie die Pflicht, unnachsichtig einzuschreiten. Ihren Anordnungen ist in jedem Falle Folge zu leisten.

Es ist zu beachten

  1. Beim Angeln sind mitzuführen:
    • Jahresfischereischein
    • Erlaubnisschein
    • Sonderbestimmungen
  2. Diese Papiere sind den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. Es darf nur in den vom Vorstand freigegebenen Gewässern geangelt werden.

Fangbegrenzungen, Einschränkungen sowie zeitlich begrenzte Anderungen der Gewässerordnung werden jährlich im Voraus, bzw. von Fall zu Fall bekanntgegeben (Sonderbestimmungen)

II. Angeln

Jedes Mitglied darf mit max. 2 Handangeln fischen (siehe Bayer. Fischereigesetz). Die Angeln dürfen nie ohne Beaufsichtigung im Wasser liegen.
Alle Köder (natürliche und künstliche) sind gestattet, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Sonderbestimmung untersagt sind.

III. Pflichten

  • Die Angelplätze sind stets sauber zu verlassen. Bei Verstößen ist mit Strafe zu rechnen.
  • Auffallende Erscheinungen am Wasser wie Verunreinigung des Gewässers, Fischsterben, sonstige Schäden und Unregelmäßigkeiten sind sofort und so rasch wie möglich dem Vorstand oder‘ Gewässerwart zu melden. Schnellste Benachrichtigung ist unbedingt erforderlich.
  • Fremdes Eigentum – Gewässer, Wiesen, Ufer samt Bäumen und Büschen – ist unbedingt zu schonen.
  • Wiesen und Äcker sind nur insoweit zu betreten, als es im Rahmen des Uferbegehungsrechtes unbedingt erforderlich ist. Fest eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden. Für Flurschaden haftet jedes Mitglied persönlich und wird darüber hinaus seitens der Vorstandschaft zur Rechenschaft gezogen. Jedes einzelne Mitglied muß im Interesse des Vereins dazu beitragen, zu den Umliegern und Grundstückseigentümern ein gutes Verhältnis zu schaffen.
  • Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind mit nassen Händen und größter Sorgfalt zurückzusetzen. Verangelte Fische siehe Sonderbestimmung.
  • Kranke Fische dürfen nicht ins Gewässer zurück gesetzt werden, sondern sind zu töten und zu vergraben. Weitermeldung an Vorstand oder Gewässerwart.
  • Jedes Mitglied hat sein Fangbuch sorgfältig zu führen. Die Eintragungen haben sofort nach dem Fang zu erfolgen. Die Fangbücher sind bis spätestens 31.12. jeden Jahres, ohne Rücksicht darauf ob etwas gefangen wurde oder nicht, abzugeben.
  • Für Ausbau, Pflege und Instandhaltung der Gewässer hat jedes Mitglied eine jährlich festgesetzte Zahl von Arbeitsstunden abzuleisten. Befreiungen beschließt die Vorstandschaft. Für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist ein von der Vorstandschaft festgesetzter finanzieller Betrag zu leisten.

IV. Verbote

Es ist verboten:

  • Das anderweitige Fischen während Vereinsveranstaltungen.
  • Das Eisfischen.
  • Das Verwenden von Legangeln und Reußen.
  • Camping am Wasser außerhalb von Campingplätzen ohne Erlaubnis.
  • Eislaufen, Bootfahren, baden, lagern u.ä. an bzw. auf Vereinsgewässern.
  • Das Betreten eingefriedeter Grundstücke sowie das Befahren von Privatwegen, Wiesen und Ackern.
  • Die entgeltliche Verwertung, Verkauf, Tausch usw. der geangelten Fische.
  • Das Mitnehmen ausgeschlossener Vereinsmitglieder als Gastangler.

V. Allgemein

Unser Hobby Angeln besteht nicht darin, die Gewässer so rasch wie möglich von Fischen zu säubern. Der Angelfischer fängt nur so viele Fische, wie er selbst zu verwerten gedenkt. Es sollte daher auch selbstverständlich sein, daß sich jedes Vereinsmitglied an die Vorschriften des Vereins sowie auch an die ungeschriebenen Gesetze der Fairneß hält und alle Bestrebungen des Vereins nachhaltig unterstützt.
Auf die Beachtung der fischereigesetzlichen Vorschriften, Fischereigesetz, Tierschutz- und Naturschutzbestimmungen und -gesetze sowie auf die Einhaltung der Mindestmaße, Fangbegrenzungen usw. wird nochmals besonders hingewiesen.
Diese Gewässerordnung in Verbindung mit der jeweilig gültigen Sonderbestimmung ist für alle Vereinsmitglieder bindend.
Bei Verstößen ist die Vorstandschaft verpflichtet, in jedem Falle einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen, die von Geldbuße über Angelverbot bis zum Ausschluß aus dem Verein führen können, zu ergreifen.
Verhalte dich stets fair, kameradschaftlich und waidgerecht am Wasser und im Verein!